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AbR 1984/85 Nr. 5

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1984/85 Nr. 5, S. 35: Art. 6 GebOR; Art. 7 ZPO. Sinngemässe Anwendung der Art. 3 ff ZPO in bezug auf den Streitwert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung. Im Falle eines Teilverzichtes oder einer Teil

Sachverhalt

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sprach das Kantonsgericht Parteientschädigungen im Umfang von Fr. 1'768.-- bzw. Fr. 1'833.40. Obwohl der Streitwert gemäss der im Prozess bestrittenen, güterrechtlichen Ansprüche Fr. 20'000.-- überstieg, hatte das Kantonsgericht zur Bemessung der Parteientschädigung nicht diesen, sondern einen geringeren Streitwert als massgebend erachtet mit der Begründung, dass sich die Parteien über die strittigen Punkte noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung geeinigt hätten. Gegen diesen Kostenentscheid erhob N Rekurs und beantragte, die Parteientschädigung auf der Basis des ursprünglichen Streitwertes von Fr. 30'000.-- zu berechnen. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) beträgt in Ehestreitigkeits- oder Vaterschaftsprozessen die Anwaltsgebühr 500 bis 2'000 Franken. Werden güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze von Absatz 1 anzuwenden (Art. 35 Abs. 2). Nach Absatz 1 beträgt bei einem Streitwert über Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- die ordentliche Anwaltsgebühr Fr. 1'500.-- bis Fr. 5'000.--. Für die Berechnung des Streitwertes ist die gemäss Art. 3 ff ZPO ermittelte Kompetenzsumme massgebend (Art. 6 GebOR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt. Art. 7 ZPO, auf den sich die Vorinstanz offenbar stützt, lautet: "Hat der Kläger vor Eröffnung der Hauptverhandlung auf seinen Anspruch zum Teil verzichtet oder hat der Beklagte einen Teil anerkannt, wird der Streitwert durch die übrigbleibende Summe bestimmt, jedoch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht verändert." Ist die Parteientschädigung - dasselbe gilt auch für die Gerichtsgebühr - im Falle des Teilverzichts oder der Teilanerkennung auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwertes oder aber des übrigbleibenden, vom Gericht noch zu beurteilenden Streitwertes zu berechnen? Zunächst gilt es zu beachten, dass die Art. 3 ff ZPO den Streitwert in seiner Bedeutung für die Frage der sachlichen Zuständigkeit behandeln. Deshalb können diese Bestimmungen in bezug auf den Streitwert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren und Parteientschädigung nicht unbesehen übernommen werden, sondern sind sinngemäss anzuwenden. Art. 6 GebOR spricht ausdrücklich von der gemäss Art. 3 ff ZPO ermittelten K o m p e t e n z summe. Diese ergibt sich aus dem Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage (Art. 3 Abs. 1 ZPO). Art. 7 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass trotz teilweisen Verzichts auf den Anspruch oder teilweiser Anerkennung des Anspruchs die Zuständigkeit, d.h. die Kompetenz des angerufenen Gerichtes nicht verändert wird, was nichts anderes heisst, als dass die nach Art. 3 Abs. 1 ZPO einmal ermittelte Kompetenzsumme durch nachträgliche Reduktion des Streiwertes nicht berührt wird. Massgebend für die Berechnung der Gerichtsgebühr ist daher der Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage, und nicht die nach allfälligen Reduktionen übriggebliebene und vom Gericht zu beurteilende Summe (vgl. auch Luz. Maximen X, Nr. 586). Ginge man für die Berechnung der Gerichtsgebühr und Parteientschädigung von der übriggebliebenen Summe aus, führte dies insbesondere in solchen Fällen zu einem stossenden Ergebnis, wo mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren ein Anspruch mit hohem Streitwert geltend gemacht, dieser aber vor Eröffnung der Hauptverhandlung durch Verzicht, Anerkennung oder Vergleich auf eine geringfügige Summe reduziert wurde. Eine solche Lösung stünde sodann in unerklärbarem Gegensatz zur Berechnung der Gerichtsgebühr bei Prozesserledigung ohne Urteil beziehungsweise bei vorzeitiger Mandatsniederlegung. In diesen Fällen bemisst sich die Parteientschädigung nach der ordentlichen Anwaltsgebühr, mithin nach dem ursprünglichen Streitwert, der dann je nach dem Stand des Verfahrens reduziert werden kann (Art. 34 GebOR). Es wäre nicht einzusehen, weshalb sich die Parteientschädigung bei vollständigem Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage bemessen sollte, dagegen bei Teilvergleich, Teilanerkennung oder Teilverzicht nur nach der übriggebliebenen, unter Umständen sehr stark reduzierten Streitsumme, obwohl es gerade in diesen Fällen noch zur Hauptverhandlung, also zu Mehrarbeit für Gericht und Anwälte kommt. Dem Umstand, dass im Verlaufe des Verfahrens das Rechtsbegehren modifiziert, das heisst der Streitwert reduziert wurde, kann, sofern sich dies als notwendig erweist, innerhalb des weiten Gebührenrahmens der Art. 12 und 35 GebOR genügend Rechnung getragen werden.

2. Für die Frage, ob im Scheidungsprozess die höheren Gebührenansätze nach Art. 35 Abs. 1 GebOR zum Zuge kommen, ist nicht einfach das gemeinsame Vermögen der Parteien ausschlaggebend. Hingegen kommt es auf diejenigen Ansprüche an, die "geltend gemacht" werden, mithin streitig sind (Art. 35 Abs. 2 GebOR; ZR 1972, Nr. 102; ZR 1962 Nr. 24; vgl. auch Luz. Maximen XII, Nr. 587). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rechtsschriften, dass die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin vom Beklagten im Prozess bestritten wurden. Die Vorinstanz selber hielt fest, dass der Streitwert gemäss den Rechtsschriften 20'000 Franken überstieg. Erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung konnte in bezug auf die güterrechtlichen Ansprüche eine Einigung erzielt werden. Aufgrund des Gesagten sind daher die Gebührenansätze gemäss Art. 35 Abs. 1 GebOR anzuwenden. Danach beträgt die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Streitwert zwischen 20'000 und 50'000 Franken zwischen 1'500 und 5'000 Franken. Die Anwaltsentschädigung einschliesslich den Barauslagen ist vorliegend auf Fr. 2'889.-- festzusetzen. de| fr | it Schlagworte streitwert parteientschädigung berechnung gerichtsgebühr rechtsbegehren klage güterrecht verfahren zuständigkeit frage vorinstanz beklagter vergleich kantonsgericht ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.3 Art.7 AbR 1984/85 Nr. 5

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) beträgt in Ehestreitigkeits- oder Vaterschaftsprozessen die Anwaltsgebühr 500 bis 2'000 Franken. Werden güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze von Absatz 1 anzuwenden (Art. 35 Abs. 2). Nach Absatz 1 beträgt bei einem Streitwert über Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- die ordentliche Anwaltsgebühr Fr. 1'500.-- bis Fr. 5'000.--. Für die Berechnung des Streitwertes ist die gemäss Art. 3 ff ZPO ermittelte Kompetenzsumme massgebend (Art. 6 GebOR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt. Art. 7 ZPO, auf den sich die Vorinstanz offenbar stützt, lautet: "Hat der Kläger vor Eröffnung der Hauptverhandlung auf seinen Anspruch zum Teil verzichtet oder hat der Beklagte einen Teil anerkannt, wird der Streitwert durch die übrigbleibende Summe bestimmt, jedoch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht verändert." Ist die Parteientschädigung - dasselbe gilt auch für die Gerichtsgebühr - im Falle des Teilverzichts oder der Teilanerkennung auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwertes oder aber des übrigbleibenden, vom Gericht noch zu beurteilenden Streitwertes zu berechnen? Zunächst gilt es zu beachten, dass die Art. 3 ff ZPO den Streitwert in seiner Bedeutung für die Frage der sachlichen Zuständigkeit behandeln. Deshalb können diese Bestimmungen in bezug auf den Streitwert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren und Parteientschädigung nicht unbesehen übernommen werden, sondern sind sinngemäss anzuwenden. Art. 6 GebOR spricht ausdrücklich von der gemäss Art. 3 ff ZPO ermittelten K o m p e t e n z summe. Diese ergibt sich aus dem Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage (Art. 3 Abs. 1 ZPO). Art. 7 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass trotz teilweisen Verzichts auf den Anspruch oder teilweiser Anerkennung des Anspruchs die Zuständigkeit, d.h. die Kompetenz des angerufenen Gerichtes nicht verändert wird, was nichts anderes heisst, als dass die nach Art. 3 Abs. 1 ZPO einmal ermittelte Kompetenzsumme durch nachträgliche Reduktion des Streiwertes nicht berührt wird. Massgebend für die Berechnung der Gerichtsgebühr ist daher der Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage, und nicht die nach allfälligen Reduktionen übriggebliebene und vom Gericht zu beurteilende Summe (vgl. auch Luz. Maximen X, Nr. 586). Ginge man für die Berechnung der Gerichtsgebühr und Parteientschädigung von der übriggebliebenen Summe aus, führte dies insbesondere in solchen Fällen zu einem stossenden Ergebnis, wo mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren ein Anspruch mit hohem Streitwert geltend gemacht, dieser aber vor Eröffnung der Hauptverhandlung durch Verzicht, Anerkennung oder Vergleich auf eine geringfügige Summe reduziert wurde. Eine solche Lösung stünde sodann in unerklärbarem Gegensatz zur Berechnung der Gerichtsgebühr bei Prozesserledigung ohne Urteil beziehungsweise bei vorzeitiger Mandatsniederlegung. In diesen Fällen bemisst sich die Parteientschädigung nach der ordentlichen Anwaltsgebühr, mithin nach dem ursprünglichen Streitwert, der dann je nach dem Stand des Verfahrens reduziert werden kann (Art. 34 GebOR). Es wäre nicht einzusehen, weshalb sich die Parteientschädigung bei vollständigem Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage bemessen sollte, dagegen bei Teilvergleich, Teilanerkennung oder Teilverzicht nur nach der übriggebliebenen, unter Umständen sehr stark reduzierten Streitsumme, obwohl es gerade in diesen Fällen noch zur Hauptverhandlung, also zu Mehrarbeit für Gericht und Anwälte kommt. Dem Umstand, dass im Verlaufe des Verfahrens das Rechtsbegehren modifiziert, das heisst der Streitwert reduziert wurde, kann, sofern sich dies als notwendig erweist, innerhalb des weiten Gebührenrahmens der Art. 12 und 35 GebOR genügend Rechnung getragen werden.

E. 2 Für die Frage, ob im Scheidungsprozess die höheren Gebührenansätze nach Art. 35 Abs. 1 GebOR zum Zuge kommen, ist nicht einfach das gemeinsame Vermögen der Parteien ausschlaggebend. Hingegen kommt es auf diejenigen Ansprüche an, die "geltend gemacht" werden, mithin streitig sind (Art. 35 Abs. 2 GebOR; ZR 1972, Nr. 102; ZR 1962 Nr. 24; vgl. auch Luz. Maximen XII, Nr. 587). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rechtsschriften, dass die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin vom Beklagten im Prozess bestritten wurden. Die Vorinstanz selber hielt fest, dass der Streitwert gemäss den Rechtsschriften 20'000 Franken überstieg. Erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung konnte in bezug auf die güterrechtlichen Ansprüche eine Einigung erzielt werden. Aufgrund des Gesagten sind daher die Gebührenansätze gemäss Art. 35 Abs. 1 GebOR anzuwenden. Danach beträgt die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Streitwert zwischen 20'000 und 50'000 Franken zwischen 1'500 und 5'000 Franken. Die Anwaltsentschädigung einschliesslich den Barauslagen ist vorliegend auf Fr. 2'889.-- festzusetzen. de| fr | it Schlagworte streitwert parteientschädigung berechnung gerichtsgebühr rechtsbegehren klage güterrecht verfahren zuständigkeit frage vorinstanz beklagter vergleich kantonsgericht ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.3 Art.7 AbR 1984/85 Nr. 5

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1984/85 Nr. 5, S. 35: Art. 6 GebOR; Art. 7 ZPO. Sinngemässe Anwendung der Art. 3 ff ZPO in bezug auf den Streitwert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung. Im Falle eines Teilverzichtes oder einer Teilanerkennung des eingeklagten Anspruchs sind sowohl die Parteientschädigung als auch die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwertes zu berechnen (E.1). Art. 35 Abs. 2 GebOR Ob im Scheidungsprozess die höheren Gebührenansätze gemäss Art. 35 Abs. 1 GebOR zum Zuge kommen, entscheidet sich anhand der geltend-gemachten und damit der strittigen Ansprüche (E.2). Urteil der Obergerichtskommission vom 31. Oktober 1984 Sachverhalt: Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sprach das Kantonsgericht Parteientschädigungen im Umfang von Fr. 1'768.-- bzw. Fr. 1'833.40. Obwohl der Streitwert gemäss der im Prozess bestrittenen, güterrechtlichen Ansprüche Fr. 20'000.-- überstieg, hatte das Kantonsgericht zur Bemessung der Parteientschädigung nicht diesen, sondern einen geringeren Streitwert als massgebend erachtet mit der Begründung, dass sich die Parteien über die strittigen Punkte noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung geeinigt hätten. Gegen diesen Kostenentscheid erhob N Rekurs und beantragte, die Parteientschädigung auf der Basis des ursprünglichen Streitwertes von Fr. 30'000.-- zu berechnen. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) beträgt in Ehestreitigkeits- oder Vaterschaftsprozessen die Anwaltsgebühr 500 bis 2'000 Franken. Werden güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze von Absatz 1 anzuwenden (Art. 35 Abs. 2). Nach Absatz 1 beträgt bei einem Streitwert über Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- die ordentliche Anwaltsgebühr Fr. 1'500.-- bis Fr. 5'000.--. Für die Berechnung des Streitwertes ist die gemäss Art. 3 ff ZPO ermittelte Kompetenzsumme massgebend (Art. 6 GebOR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt. Art. 7 ZPO, auf den sich die Vorinstanz offenbar stützt, lautet: "Hat der Kläger vor Eröffnung der Hauptverhandlung auf seinen Anspruch zum Teil verzichtet oder hat der Beklagte einen Teil anerkannt, wird der Streitwert durch die übrigbleibende Summe bestimmt, jedoch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht verändert." Ist die Parteientschädigung - dasselbe gilt auch für die Gerichtsgebühr - im Falle des Teilverzichts oder der Teilanerkennung auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwertes oder aber des übrigbleibenden, vom Gericht noch zu beurteilenden Streitwertes zu berechnen? Zunächst gilt es zu beachten, dass die Art. 3 ff ZPO den Streitwert in seiner Bedeutung für die Frage der sachlichen Zuständigkeit behandeln. Deshalb können diese Bestimmungen in bezug auf den Streitwert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren und Parteientschädigung nicht unbesehen übernommen werden, sondern sind sinngemäss anzuwenden. Art. 6 GebOR spricht ausdrücklich von der gemäss Art. 3 ff ZPO ermittelten K o m p e t e n z summe. Diese ergibt sich aus dem Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage (Art. 3 Abs. 1 ZPO). Art. 7 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass trotz teilweisen Verzichts auf den Anspruch oder teilweiser Anerkennung des Anspruchs die Zuständigkeit, d.h. die Kompetenz des angerufenen Gerichtes nicht verändert wird, was nichts anderes heisst, als dass die nach Art. 3 Abs. 1 ZPO einmal ermittelte Kompetenzsumme durch nachträgliche Reduktion des Streiwertes nicht berührt wird. Massgebend für die Berechnung der Gerichtsgebühr ist daher der Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage, und nicht die nach allfälligen Reduktionen übriggebliebene und vom Gericht zu beurteilende Summe (vgl. auch Luz. Maximen X, Nr. 586). Ginge man für die Berechnung der Gerichtsgebühr und Parteientschädigung von der übriggebliebenen Summe aus, führte dies insbesondere in solchen Fällen zu einem stossenden Ergebnis, wo mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren ein Anspruch mit hohem Streitwert geltend gemacht, dieser aber vor Eröffnung der Hauptverhandlung durch Verzicht, Anerkennung oder Vergleich auf eine geringfügige Summe reduziert wurde. Eine solche Lösung stünde sodann in unerklärbarem Gegensatz zur Berechnung der Gerichtsgebühr bei Prozesserledigung ohne Urteil beziehungsweise bei vorzeitiger Mandatsniederlegung. In diesen Fällen bemisst sich die Parteientschädigung nach der ordentlichen Anwaltsgebühr, mithin nach dem ursprünglichen Streitwert, der dann je nach dem Stand des Verfahrens reduziert werden kann (Art. 34 GebOR). Es wäre nicht einzusehen, weshalb sich die Parteientschädigung bei vollständigem Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren der Klage bemessen sollte, dagegen bei Teilvergleich, Teilanerkennung oder Teilverzicht nur nach der übriggebliebenen, unter Umständen sehr stark reduzierten Streitsumme, obwohl es gerade in diesen Fällen noch zur Hauptverhandlung, also zu Mehrarbeit für Gericht und Anwälte kommt. Dem Umstand, dass im Verlaufe des Verfahrens das Rechtsbegehren modifiziert, das heisst der Streitwert reduziert wurde, kann, sofern sich dies als notwendig erweist, innerhalb des weiten Gebührenrahmens der Art. 12 und 35 GebOR genügend Rechnung getragen werden.

2. Für die Frage, ob im Scheidungsprozess die höheren Gebührenansätze nach Art. 35 Abs. 1 GebOR zum Zuge kommen, ist nicht einfach das gemeinsame Vermögen der Parteien ausschlaggebend. Hingegen kommt es auf diejenigen Ansprüche an, die "geltend gemacht" werden, mithin streitig sind (Art. 35 Abs. 2 GebOR; ZR 1972, Nr. 102; ZR 1962 Nr. 24; vgl. auch Luz. Maximen XII, Nr. 587). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rechtsschriften, dass die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin vom Beklagten im Prozess bestritten wurden. Die Vorinstanz selber hielt fest, dass der Streitwert gemäss den Rechtsschriften 20'000 Franken überstieg. Erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung konnte in bezug auf die güterrechtlichen Ansprüche eine Einigung erzielt werden. Aufgrund des Gesagten sind daher die Gebührenansätze gemäss Art. 35 Abs. 1 GebOR anzuwenden. Danach beträgt die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Streitwert zwischen 20'000 und 50'000 Franken zwischen 1'500 und 5'000 Franken. Die Anwaltsentschädigung einschliesslich den Barauslagen ist vorliegend auf Fr. 2'889.-- festzusetzen. de| fr | it Schlagworte streitwert parteientschädigung berechnung gerichtsgebühr rechtsbegehren klage güterrecht verfahren zuständigkeit frage vorinstanz beklagter vergleich kantonsgericht ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.3 Art.7 AbR 1984/85 Nr. 5